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   BGH, 29.06.2016 - IV ZR 28/16   

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https://dejure.org/2016,29075
BGH, 29.06.2016 - IV ZR 28/16 (https://dejure.org/2016,29075)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2016 - IV ZR 28/16 (https://dejure.org/2016,29075)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - IV ZR 28/16 (https://dejure.org/2016,29075)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § 5a VVG, § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 543 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 2 S. 1
    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - IV ZR 28/16
    Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a. F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen.

    Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist es d. VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.).

  • BGH, 30.06.2015 - IV ZR 16/14

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Stützung

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - IV ZR 28/16
    Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits gebilligt hat.

    Der Senat hat mit genanntem Beschluss die tatrichterliche Beurteilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Nennung der fristauslösenden Unterlagen im Policenbegleitschreiben genügt und die Revision durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen (Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 und 16. September 2015 - IV ZR 16/14, juris).

  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - IV ZR 28/16
    Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a. F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen.
  • BGH, 10.06.2015 - IV ZR 105/13

    Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Begriff der "Textform" in der

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - IV ZR 28/16
    Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.).
  • OLG Köln, 28.10.2016 - 20 U 30/16

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Diese Rechtsauffassung des Senats hat der Bundesgerichtshof mittlerweile - auch in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht des OLG Karlsruhe - mehrfach gebilligt (z.B. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2016 - IV ZR 492/15 - und - IV ZR 28/16 - und Beschl. v. 12. Juli 2016 - IV ZR 558/15 -).
  • OLG Köln, 10.06.2022 - 20 U 252/21

    Rückabwicklung von Versicherungsverträgen Wirksamkeit von Widersprüchen

    Die Rechtsauffassung des Senats hat der Bundesgerichtshof bis in die jüngere Zeit hinein vielfach gebilligt (z.B. Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - IV ZR 492/15 -, vom 12. Juli 2016 - IV ZR 558/15 -, vom 29. Juni 2016 - IV ZR 28/16 -, vom 27. September - IV ZR 125/16 -, vom 21. März 2017 - IV ZR 138/16 -, vom 6. Februar 2017 - IV ZR 211/16 -, jeweils zitiert nach juris, sowie auch in den Verfahren IV ZR 178/20 und IV ZR 179/20).
  • BGH, 06.02.2017 - IV ZR 211/16

    Treuwidrige Ausübung des Widerrufrechts durch den Versicherungsnehmer;

    Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschlüssen vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) und vom 29. Juni 2016 (IV ZR 28/16, juris) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits gebilligt hat.
  • OLG Karlsruhe, 03.05.2021 - 12 U 43/21

    Beginn der Widerspruchsfrist eines Versicherungsvertrages; Vollständigkeit der

    Dass die Verbraucherinformation nicht gesondert gefasst und mit diesem Begriff bezeichnet wird, ist unschädlich, sofern die in der Belehrung vollständig benannten Vertragsgrundlagen - wie im Streitfall - in der Sache die geforderten Verbraucherinformationen umfassen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - IV ZR 28/16, juris Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 05.09.2019 - 9 U 66/17

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Policen-Modell:

    Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 29.06.2016 (IV ZR 28/16, zitiert nach Juris) entschieden, dass die Auflistung der für den Beginn der Frist maßgeblichen Unterlagen nicht zwingend in der Belehrung selbst enthalten sein muss, sondern dass es ausreicht, wenn die fristauslösenden Unterlagen im Policen-Begleitschreiben aufgeführt sind.
  • OLG Bamberg, 21.11.2022 - 1 U 224/22

    Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Widerspruchsbelehrung

    Auch vom Bundesgerichtshof wurde bereits bestätigt, dass - sofern die in der Belehrung vollständig genannten Vertragsgrundlagen in der Sache die geforderten Verbraucherinformationen umfassen - dieser Begriff in der Belehrung nicht ausdrücklich genannt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az. IV ZR 28/16, Rn. 8, juris).
  • OLG Hamm, 31.08.2021 - 20 U 147/21

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch; Wirksamkeit einer

    Diese Information erhält der Versicherungsnehmer bereits dadurch, dass ihm in der Belehrung mitgeteilt wird, dass der Vertrag auf der Grundlage des Versi-cherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gilt, und diese Unterlagen auch die Verbraucherinformationen enthielten (vgl. zur Verwendung des Begriffs "Beilagen" BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - IV ZR 28/16, BeckRS 2016, 16407 Rn. 8; s. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. September 2019 - 9 U 66/17, VersR 2020, 148 = NJW-RR 2020, 21 Rn. 17).
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2022 - 9 U 130/19

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch; Beginn einer

    Denn die für den Fristbeginn maßgeblichen Unterlagen waren im beigefügten Versicherungsschein im Einzelnen aufgeführt, so dass der Kläger kontrollieren konnte, ob er die für den Fristbeginn notwendigen Unterlagen hatte (Vgl. zur Korrektheit einer entsprechenden Widerspruchsbelehrung, wenn sich die erforderlichen Unterlagen aus einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Versicherungsschein und einem Policenbegleitschreiben ergeben, BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - IV ZR 16/14 -, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - IV ZR 28/16 -, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 08.12.2016 - IV ZR 144/16 -, Rn. 7).
  • OLG Hamm, 16.03.2021 - 20 U 42/21

    Ansprüche nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags; Verfristeter

    29. Juni 2016 - IV ZR 28/16, BeckRS 2016, 16407 Rn. 8; s. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. September 2019 - 9 U 66/17, VersR 2020, 148 = NJW-RR 2020, 21 Rn. 17).
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